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Das Dokument „Pferdepass" oder „Equidenpass" hat eine ähnliche Bedeutung, wie Sie es vom privaten Personen- und Reiseverkehr her oder als Halter eines Autos kennen. Es ist in erster Linie ein Dokument zur Identifikation Ihres Pferdes beziehungsweise Ihrer Pferde.

Ein Eigentumsnachweis ist der Pferdepass nicht. Dass ein Pferd Ihr Eigentum ist, wird durch Kaufvertrag, Eigentumsurkunde oder Abstammungsnachweis (Geburtsschein, Fohlenschein) nachgewiesen. Den Eigentumsnachweis bewahren Sie auf. Bei Verkauf des Pferdes übergeben Sie den Eigentumsnachweis dem neuen Pferdebesitzer bzw. -eigentümer.

Im Folgenden werden die wichtigsten Begriffe und Abschnitte in der Reihenfolge, wie sie im Pferdepass erstmals auftauchen, erläutert.

Lebensnummer

Die 15-stellige Lebensnummer weist Ihr Pferd als registriertes Pferd aus. Sie wird nur einmal vergeben und ist für immer mit Ihrem Pferd verbunden. Der Aufbau der Lebensnummer folgt einem europaweit einheitlichen Prinzip (ISO-Norm). Die Zuordnung beziehungsweise Zuteilung der Lebensnummer ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Lebensnummer gehört somit zum Gesamtsystem der Registrierung von Pferden.

Aktive Kennzeichung

Nur in Zuchtbücher eingetragene Pferde und Ponys sowie im Turniersport eingesetzte Pferde müssen nach den Vorschriften der Zuchtverbände beziehungsweise der Deutschen Reiterlichen Vereinigung aktiv gekennzeichnet werden.

Es gibt für Turnierpferde zwei Möglichkeiten der aktiven Kennzeichnung. Sie können durch einen Schenkelbrand (Nummernbrand) oder durch einen zu injizierenden Transponder aktiv gekennzeichnet werden.

Der außen am Pferd sichtbare Schenkelbrand weist für jeden erkennbar darauf hin, dass dieses Pferd registriert ist.

Trägt ein Pferd einen Transponder, so muss die für das Pferd verantwortliche Person - vorerst nur beim Turnierstart - ein Lesegerät mitführen, damit der Transponder von einem (Turnier-)Offiziellen bei Bedarf abgelesen werden kann.

Abzeichen

Jedes Pferd ist durch seine Haarfarbe, weiße Abzeichen, Wirbel und eventuell zusätzliche Merkmale (Narben) als Individuum äußerlich zu beschreiben. Das Erfassen dieser eindeutigen und jeweils einmaligen Merkmale in beschreibender Form und das Einzeichnen ins Diagramm sind die Basis und Voraussetzung für die Registrierung und Identifizierung von Pferden europa- beziehungsweise weltweit.

Abstammung

Angaben zur Abstammung finden sich nur dann im Pferdepass wieder, wenn diese urkundlichen Informationen (z. B. Papiere) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung mit Vorlage des Antrages für den Pferdepass vorgelegt wurden beziehungsweise bekannt waren. Bei ausländischen (sonstigen) Zucht- und Nutzequiden wird die Abstammung, auch wenn ein Abstammungsnachweis vorliegt, nur zum Teil erfasst.

Ausgestellt durch...

Absatz Erläuterungen

Durch Stempel und Unterschrift der ausstellenden Stelle (i. d. Fall der Deutschen Reiterlichen Vereinigung) wird die Richtigkeit der Angaben auf den vorhergehenden Seiten bestätigt.

Zusätzlich finden Sie hier folgende Hinweise:

  • Der Pass bleibt Eigentum der ausstellenden Stelle.
  • Änderungen dieses Dokumentes müssen bei der ausgebenden Stelle beantragt werden.
  • Der Pass darf nicht durch eigene Eintragungen verändert werden.
  • Bei Besitzwechsel ist der Pass an den neuen Besitzer weiterzugeben.
  • Der Pass wird nur einmal ausgegeben. Eine Zweitschrift wird nur ausgegeben, wenn glaubhaft der Verlust oder die Unbrauchbarkeit des Originalpasses bewiesen werden kann.
  • Bei Besitzwechsel ist eine noch existierende Zuchtbescheinigung, die ansonsten wie eine Eigentumsurkunde getrennt vom Pass aufzubewahren ist, an den neuen Besitzer weiterzugeben.
  • Der Pass entspricht europäischen Bestimmungen und ist ein Begleitdokument.

Diagramm

Das Diagramm muss die Abzeichen des Pferdes enthalten. D. h. die Identität eines Pferdes muss anhand dieser bildhaften Darstellung im Pass festzustellen sein.

Daher wird im Zusammenhang mit der Beantragung des Pferdepasses grossen Wert auf das sorgfältige Ausfüllen dieses Blattes gelegt.

Werden Sie zum Beispiel beim Transportieren Ihres Pferdes von offiziellen Stellen wie z. B. der Polizei kontrolliert, so dient in erster Linie das Diagramm zur Identifikation Ihres Pferdes.

Auch diese Entscheidung, die Identifikation in dieser mehr oder weniger einfachen Art vorzunehmen, beruht auf europa- beziehungsweise weltweiten Erfahrungen und Abstimmungen.

Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder nicht

Auf der Rückseite des Diagramms finden Sie die Unterschrift wieder, die Sie bei Antragstellung zum Pass auf dem Antragsformular und auf der Rückseite des Diagramms zum Status Ihres Pferdes geleistet haben. Damit der Pass den gesetzlichen Bestimmungen im ganzen Umfang entspricht, müssen Sie nochmals im Abschnitt „Arzneimittelbehandlung" Ihre Entscheidung durch Unterschrift an der jeweiligen Stelle wiederholen. Die FN hat vor dem Versand des Passes bereitsdie von Ihnen mit Antragstellung vorgegebene Entscheidung registriert, gestempelt und unterzeichnet.

Angaben zum Besitzer

Der Erstbesitzer eines Pferdes wird auf der zweiten Seite des Passes eingetragen.

Wenn es für Ihr Pferd bisher keinen Pass gab, oder wenn es sich bei Ihrem Pferd nicht um ein bereits als Turnierpferd registriertes Pferd handelte, dass schon einen oder mehrere Vorbesitzer hatte, dann finden Sie Ihren Namen auf Seite zwei des Passes.

Haben Sie eine Registrierung/Eintragung als Turnierpferd beantragt, dann ist für die Sicherung der organisatorischen Abläufe, zum Beispiel den Versand von Nennungsunterlagen, die Kenntnis über den Besitzstand des Pferdes für Sie und uns Voraussetzung. Daher muss der Besitzwechsel von Turnierpferden der FN angezeigt und im Pferdepass dokumentiert werden.

Besitzern sonstiger Zucht- und Nutzequiden steht es derzeit frei, ob sie den Verkauf ihres Pferdes der registrierenden Stelle anzeigen wollen oder nicht.

Sportinformationen

Bereits auf Seite sechs finden Sie neben dem Feld, in dem die FN die Ausgabe sowie die Richtigkeit der Angaben auf den vorhergehenden Seiten bestätigt, ein Feld, in dem eine Ersteintragung als Turnierpferd bestätigt wird, sofern diese beantragt wurde. Bei Nicht-Turnierpferden wird in diesem Feld allein dieErsteintragung vermerkt und durch Stempel und Unterschrift der FN bestätigt

Auf den unter der Überschrift „Sportinformationen" folgenden Seiten können weitere Eintragungen dieser Art erfolgen. Ein weiterer Absatz unter dieser Überschrift befasst sich mit den bei Ponys, die im Sport eingesetzt werden, erforderlichen Messbescheinigungen.

Kontrolle der Identität

Der Pass ist das Begleitdokument Ihres Pferdes. Nach nationalen und internationalen Bestimmungen, hierbei geht es insbesonders um das Tierseuchenrecht, muss sich der Pass immer dann beim Pferd befinden, wenn Sie es in einen anderen Bestand „verbringen" beziehungsweise transportieren (z. B. auch wenn Siein eine Pferdeklinik fahren) oder wenn Sie mit Ihrem Pferd auf mehrtägige Wanderritte gehen.

In den Erläuterungen zum Abschnitt „Kontrolle der Identität" wird nochmals darauf verwiesen, dass das Pferd anhand des Diagramms wiederzuerkennen sein muss.

Ihr Pferd kann seit dem 1. Juli 2000 jederzeit von behördlicher Seite kontrolliert werden, wenn Sie Ihr Pferd transportieren.

Beabsichtigen Sie mit Ihrem Pferd innerhalb Europas oder in andere Länder zu verreisen oder Ihr Pferd dorthin zu verkaufen, so müssen Sie neben dem Pass je nach Bestimmungsort noch weitere Dokumente (z. B. Gesundheitsbescheinigung) mitführen. Bitte fragen Sie Ihren Amtstierarzt.

Innerhalb des Bundesgebietes oder Ihres zuständigen Verwaltungsbezirkes kann es auf Grund der Einschleppung oder Ausbreitung bestimmter Krankheiten seitens der Veterinärämter zeitweilig zu Auflagen kommen, die das Transportieren von A nach B oder sogar das Ausreiten nur in Verbindung mit Identitätskontrollen und entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen erforderlich machen.

Die Identität eines Pferdes wird auch dann kontrolliert, wenn das Pferd an internationalen Turnieren teilnimmt. Vor der Wettkampfteilnahme erfolgt die Identitätskontrolle und wird ebenfalls in diesem Abschnitt durch die ausführenden Turniertierärzte bestätigt.

Medikationskontrollen

Medikationskontrollen werden auf nationalen wie internationalen Pferdesportveranstaltungen durchgeführt. Dass eine solche Kontrolle durchgeführt wurde, wird in diesem Abschnitt des Pferdepasses vermerkt.

Medikationskontrollen dienen dem Nachweis von Substanzen, die im Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme nicht im Körper eines Pferdes vorhanden sein dürfen.

Sinn und Zweck der Medikationskontrollen ist es, das Pferd unter anderem vor einer leistungsbeeinflussenden Behandlung zu schützen, die zum Beispiel dann vorgenommen werden kann, wenn das Pferd aufgrund seines Gesundheitszustandes den Anforderungen im Wettkampf nicht gewachsen ist.

Dieser Abschnitt ist nicht mit dem Abschnitt „Arzneimittelbehandlungen" zu verwechseln.

Impfpass

Seit Beginn des Jahres 2000 gilt für alle Pferde, die in Deutschland an Turnieren teilnehmen, die Impfung gegen Influenzavirusinfektionen als Voraussetzung für eine Startberechtigung.

Im internationalen Pferdesport gibt es diese Vorschrift zur Impfung schon seit Jahrzehnten.

Alle Impfungen, insbesonders Impfungen gegen Influenzavirusinfektionen, müssen bei Turnierpferden in diesem Abschnitt entsprechend den Durchführungsbestimmungen der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der FN eingetragen werden.

Auch als Nicht-Turnierpferd-Besitzer können Sie diesen Abschnitt zur Eintragung von Impfungen nutzen.

 

Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

Haben Sie vor, mit Ihrem Pferd innerhalb oder außerhalb Europas zu verreisen oder es zu verkaufen, so können Gesundheitstests erforderlich werden, um festzustellen, ob ein Pferd frei von bestimmten übertragbaren Krankheiten ist.

Welche Anforderungen jeweils gelten, hängt davon ab, woher Sie und Ihr Pferd kommen, wohin Sie wollen und wie lange Sie beabsichtigen, sich mit Ihrem Pferd dort aufzuhalten. Näheres über die jeweils geltenden Bestimmungen erfahren Sie bei einem Amtstierarzt oder einem der international tätigen Pferdespediteure.

Arzneimittelbehandlungen

Der Abschnitt „Arzneimittelbehandlungen" wurde durch eine im Dezember 1999 verabschiedete Entscheidung der Europäischen Kommission Bestandteil des Pferdepasses.

In diesem Abschnitt muss der jeweilige Besitzer eines Pferdes eine Entscheidung darüber fällen, ob sein Pferd für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden soll oder nicht.

Diese Entscheidung wurde schon bei der Antragstellung vom Besitzer eingefordert. Der Pferdepass ist aber nur vollständig, wenn der Besitzer im entsprechenden Absatz dieses Abschnitts nochmals unterschreibt.

Die FN hat bereits in der zutreffenden Spalte für die beauftragte Stelle ihren Stempel und ihre Unterschrift eingesetzt.

Haben Sie entschieden, dass Ihr Pferd nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden soll - es also als nicht-lebensmittellieferndes Tier gilt,

  • dann darf es mit allen Arzneimitteln behandelt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind,
  • dann darf es im sogenannten Therapienotstand (Nachweis durch Ihren Tierarzt) mit Arzneimitteln behandelt werden, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind,
  • dann darf es auch mit einigen wenigen Arzneimitteln behandelt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere absolut keine Zulassung haben.

Die Entscheidung für den Nicht-Lebensmittelstatus ist endgültig. Sie kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sie gilt auch für nachfolgende Besitzer. Diese müssen erneut diesen einmal festgelegten Status ihrerseits durch Unterschrift bestätigen und vom Tierarzt oder von der ausstellenden Stelle gegenzeichnen lassen.

Soll Ihr Pferd zukünftig für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden können - also als lebensmittellieferndes Tier gelten,

  • dann darf es mit allen Arzneimitteln behandelt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind,
  • dann darf es im sogenannten Therapienotstand (Nachweis durch Ihren Tierarzt) mit Arzneimitteln behandelt werden, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind.

Behandlungen mit nicht für lebensmittelliefernde-Tiere zugelassenen Arzneimitteln müssen im Absatz III des Abschnitts „Arzneimittelbehandlungen" mit dem Datum der letzten Behandlung, Wirkstoff vom behandelnden Tierarzt eingetragen werden. Es gilt bei Behandlungen dieser Art generell eine Wartezeit von sechs Monaten. D. h. innerhalb dieses Zeitraumes kann das Pferd nicht zum Zweck des Verzehrs durch den Menschen geschlachtet werden.


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