| Der 
                Umgang mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollte bei 
                Vereinen sehr sorgsam erfolgen. Fehler können zur Anfechtung von 
                Beschlüssen führen.
 
 § 
                32 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
                nur dann gültig sind, wenn der "Gegenstand der Beschlussfassung" 
                bei der Einberufung benannt wurde.  Es 
                gibt also zwei Voraussetzungen, wenn in der Mitgliederversammlung 
                gültige Beschlüsse gefasst werden sollen: 
 1. Den Mitgliedern müssen die Tagesordnungspunkte mitgeteilt worden 
                sein.
 2. Die Tagesordnung muss bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung 
                bekannt gegeben werden.
  
 
 
   
 
 
                
 Über 
                  nachgereichte Tagesordnungspunkte können also nach der gesetzlichen 
                  Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will 
                  der Gesetzgeber sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab 
                  möglich ist zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine 
                  Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern. Diese 
                  Vorschrift des BGB ist aber "nachgiebig". Die Satzung 
                  kann also etwas anderes bestimmen. Sie kann z.B. zulassen, dass 
                  auch nachgereichte Tagesordnungspunkte beschlussfähig sind. 
                  Weicht die Satzung nicht von der BGB-Regelung ab, ist der Einladung 
                  auf jeden Fall eine Tagesordnung beizufügen.  Aus 
                  der BGB-Regelung folgt, dass mit der Einladung zur Versammlung 
                  eine Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände eintritt. 
                  Anträge zur Tagesordnung mit Beschlussfassung müssen also vor 
                  der Einberufung vorliegen. Grundsätzlich - nach dem BGB - gilt 
                  sogar, dass eine Abänderung der Tagesordnung nach ihrer Bekanntgabe 
                  bei der Einladung nicht mehr möglich ist. In 
                  vielen Vereinsatzungen finden sich aber Regelungen, die es ermöglichen, 
                  die bei der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegte Tagesordnung 
                  zu ergänzen. Das bedeutet aber nicht, dass dazu auch gültige 
                  Beschlüsse gefasst werden können. Die Satzung müsste da schon 
                  ausdrücklich und eindeutig klarstellen, dass abweichend von 
                  der BGB-Vorschrift auch über nachträglich ergänzte Tagesordnungspunkte 
                  abgestimmt werden kann. Auch hier gilt aber - jedenfalls wenn 
                  es sich um Satzungsänderungen handelt - dass die Tagesordnungspunkte 
                  so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung 
                  mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten 
                  Vorbereitung bleibt. Das gilt grundsätzlich auch für eilbedürftige 
                  Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 17.11.1986, II ZR 304/85). Erlaubt 
                  die Satzung keine spätere Ergänzung der Tagesordnung, können 
                  (und müssen) die Themen natürlich auf der Mitgliederversammlung 
                  diskutiert und beraten werden. Gültige Beschlüsse können dazu 
                  aber nicht erfolgen. Natürlich kann die Mitgliederversammlung 
                  den Vorstand aber anweisen, den entsprechenden Tagesordnungspunkt 
                  auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Beachtet 
                  werden sollten aber folgende Einzelfälle: Bei 
                einer Satzungsänderung muss in der Regel angegeben werden, welche 
                Bestimmung geändert werden soll. Empfehlenswert ist die Angabe 
                der Formulierung der alten und neuen Satzungsregelung.
 Bei der geplanten Verhängung von Vereinsstrafen (z. B. Ausschluss 
                eines Mitglieds) muss der Name des betroffenen Mitglieds angegeben 
                werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2006, 11 U 24/05).
 Ein Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" erlaubt keine 
                gültige Beschlussfassung über darunter verhandelte Themen, sondern 
                nur die Debatte.
  
                Eine Änderung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung 
                  selbst ist möglich. Das gilt aber ohne Satzungsgrundlage nur 
                  für die Streichung von Punkten und die Änderung der Reihenfolge.
 
 Über Anträge zur Tagesordnung sollte abgestimmt werden. In jeden 
                  Fall zulässig sind Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. 
                  Nach Feststellung der Tagesordnung darf sie aber nur durch Beschluss 
                  der Mitgliederversammlung, nicht des Versammlungsleiters abgeändert 
                  werden.
 Es 
                  gilt aber die BGB-Regelung zur Beschlussfassung, falls die Satzung 
                  hiervon nicht abweicht. Es können dann keine gültigen Beschlüsse 
                  gefasst werden, wenn der Beschlussgegenstand nicht schon bei 
                  der Einladung benannt wurde. Neu auf die Tagesordnung gesetzte 
                  Beschlüsse (Dringlichkeitsanträge) können also nur debattiert 
                  werden, ein gültiger Beschluss ist nicht möglich. Die Satzung 
                  (nicht aber eine Geschäftsordnung o. ä.) kann aber eine abweichende 
                  Regelung erlauben. 
 
 Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
 
 
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