|  |  Die 
                Frage, ob Anträge eines Mitglieds tatsächlich behandelt werden 
                müssen, stellt sich in nahezu jedem Verein ständig. Nicht immer 
                ist die Behandlung solcher Tagesordnungspunkte sinnvoll, zeitlich 
                möglich oder gewünscht. Meist trifft die Satzung nur Regelungen 
                zum Zeitpunkt der Antragstellung, nach dem Gesetz sind nur Tagesordnungspunkte 
                beschlussfähig, die den Mitgliedern schon bei der Einberufung 
                der Versammlung mitgeteilt wurden. 
 Der Vorstand entscheidet durch die Abfassung der Einladung, welche 
                Themen als Tagesordnungspunkte (TOP) aufgenommen werden. Wurde 
                der TOP rechtzeitig bekanntgegeben oder erlaubt die Satzung auch 
                Dringlichkeitsanträge, kann die Mitgliederversammlung rechtswirksam 
                beschließen. Über Verfahrensanträge, die nur den Ablauf der Versammlung 
                (bspw. die Reihenfolge der TOP) betreffen, kann auch ohne vorherige 
                Ankündigung beschlossen werden. Sachanträge, die ohne vorherige 
                Bekanntgabe nicht beschlussfähig sind, muss der Versammlungsleiter 
                zurückweisen, er kann sie auch zur Diskussion stellen, allerdings 
                ohne darüber beschließen zu lassen.
 
 
   
 Auch eine Streichung oder Rücknahme von TOP ist möglich. Grundsätzlich 
                liegt das in der Zuständigkeit des Versammlungsleiters. Hiergegen 
                kann ein Mitglied nicht unmittelbar vorgehen. Das gleiche gilt, 
                wenn der Vorstand sich schon vorab weigert, einen Antrag zur Tagesordnung 
                anzunehmen.
 
 Dem Mitglied bleibt daher nur die Möglichkeit des Minderheitenbegehrens. 
                Dies bezieht sich nicht nur auf die Durchführung der Versammlung 
                als solche, sondern auch auf die Tagesordnung. Darüber kann also 
                auch die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erzwungen werden. 
                Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 
                10% oder ein von der Satzung abweichend festgelegtes Quorum der 
                Mitglieder das verlangen. Der Antrag auf Einberufung muss zunächst 
                an den Vorstand gerichtet werden. Lehnt der Vorstand ihn ab, können 
                die Antragsteller beim Registergericht beantragen, dass einer 
                der ihren zur Durchführung der Versammlung ermächtigt wird. So 
                kann man dann am Vorstand vorbei mit den gewünschten TOP zu einer 
                Versammlung einladen. Ein einzelnes Mitglied, das einen Beschluss 
                erzwingen will, muss also - wenn der Vorstand oder die Versammlung 
                den Antrag nicht verhandeln wollen - eine entsprechende Zahl von 
                Mitgliedern um sich scharen. Die Möglichkeit, die Behandlung eines 
                Antrages in der Mitgliederversammlung gerichtlich einzuklagen, 
                hat ein Mitglied allerdings nicht. Kann es nicht die erforderliche 
                Minderheit organisieren, kann es seinen TOP eben nicht anbringen.
 
 
 
 
 Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen 
                Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung 
                gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet 
                der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
 
 
 Mehr dazu
 
 Rechtsprechung: 
                Wissenswertes zum Thema Tierarzthaftung
 
 
 
 
 
 
 
 Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
 
 
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