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             | Ist 
                ein gekauftes Pferd mangelbehaftet und hat der Schuldner dies 
                zu vertreten, stehen dem Gläubiger verschiedenste Rechte zu. Zu 
                beachten ist, dass der Verkäufer zunächst nahezu immer unter Fristsetzung 
                zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss, bevor weitere 
                Rechte geltend gemacht werden können. Dabei hat der Käufer grundsätzlich 
                die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache und der Beseitigung 
                des Mangels. Wenn es um einen Schadensersatz geht, hat der Käufer 
                nach erfolgloser Nacherfüllung grundsätzlich die Wahl zwischen 
                dem sog. großen und kleinen Schadensersatz.  Vom großen Schadensersatz 
                wird gesprochen, wenn der Käufer die Kaufsache aufgrund ihrer 
                Mangelhaftigkeit zurückgibt und dafür Schadensersatz für die Nichterfüllung 
                des ganzen Vertrags verlangt. Dafür muss die Pflichtverletzung 
                des Schuldners „erheblich“ sein. 
 Vom kleinen Schadensersatz ist dagegen die Rede, wenn der Käufer 
                die mangelbehaftete Kaufsache behält und den Wertunterschied zu 
                einer mangelfreien Kaufsache geltend macht. Für den kleinen Schadensersatz 
                ist jede Pflichtverletzung des Verkäufers ausreichend, diese muss 
                also nicht „erheblich“ sein.
 
 Der Schadensersatz statt der Leistung ist einschlägig, wenn der 
                Mangel durch eine hypothetische Nacherfüllung beseitigt werden 
                würde. Würde diese gedachte Nacherfüllung den Schaden nicht beseitigen 
                – etwa weil dieser durch die verzögerte mangelfreie Lieferung 
                unwiderruflich bereits entstanden ist – handelt es sich um einen 
                Fall des Schadensersatzes neben der Leistung.
 
 Unter den oben genannten Umständen sind auch die Rücktrittsvoraussetzungen 
                erfüllt, sodass der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten kann. Als 
                Rechtsfolge sieht das Gesetz die Rückgewähr der aus dem Vertrag 
                empfangenen Leistungen vor, sprich Kaufpreisrückzahlung und Rückgabe 
                der Kaufsache.
 
 Der Gläubiger kann den Kaufpreis auch – je nach Erheblichkeit 
                des Mangels - mindern. Bei einer Minderung auf Null ist die Kaufsache 
                zurückzugeben. Der Käufer muss sich allerdings zwischen Rücktritt 
                und Minderung entscheiden.
 
 
  
 
 § 284 BGB bietet eine Alternative, die der Käufer nur anstelle 
                eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung wählen kann. 
                Sie gibt ihm einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen. 
                Diese Aufwendungen sind freiwillige Ausgaben, die der Käufer im 
                Vertrauen auf die vertragsgemäße Leistung getätigt hat und die 
                sich wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung als nutzlos erweisen. 
                Ein Beispiel wäre der auf das Pferd angepasste Sattel. Die Rechtsprechung 
                billigt dem Käufer aber auch Ersatz für Futter-, Tierarzt-, Unterbringungs-, 
                Hufschmied-, Beritt- und Versicherungskosten zu (u.a. LG Münster, 
                Urteil vom 17.08.2007, Az. 011 O 301/06).
 
 Nicht unter § 284 BGB fallen dagegen entgangene Gewinne aus einem 
                anderen Geschäft, etwa aus der Zucht, was aber nicht bedeutet, 
                dass der Gläubiger diese nicht im Rahmen der Schadensersatzansprüche 
                geltend machen kann. Im Konkurrenzverhältnis zum Rücktritt hat 
                der Käufer die Wahl, ob er eine Rückabwicklung nach den Rücktrittsvorschriften 
                oder nach Maßgabe des § 284 BGB einen Ersatz seiner bereits geleisteten 
                Aufwendungen wünscht.
 
 Für eine unmögliche Freizeit- oder Turniernutzung, mithin „entgangene 
                Reitfreude“, gibt es aber nichts. Nur ein Berufsreiter kann Schadensersatz 
                für die verhinderte Nutzung des Pferdes verlangen, wenn ihm hierdurch 
                Einnahmen, bspw. über verhinderte Werbung für die eigene Reitkunst 
                und somit Beritt- oder Unterrichtsaufträge, entgingen – sofern 
                er dies nachweisen kann.
 
 
 Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, 
                die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, 
                abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen 
                Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal 
                außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht 
                vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine 
                Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches 
                gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. 
                Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter 
                www.anwaltauskunft.de.
 
   
 
 Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen 
                eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.
 Frank RichterRechtsanwalt
 Kastanienweg 75a69221 Dossenheim
 Telefonnummer 06221/727-4619
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