|  |  Was 
                stimmt nun? 
 In der Satzung, die der amtierende DQHA-Vorstand gerne von den 
                Mitgliedern abgestimmt haben möchte (siehe 
                hier), steht:
 
 
   
 Damit wird deutlich, daß nicht die Mitglieder den Regionalgruppensprecher 
                wählen, der sie im Vorstand vertritt, sondern dieser vom Regionalgruppenkomitee 
                bestimmt wird.
 Nur §10.2 erwähnt die Übergangsregelung mit der 
                Wahl des Regionalgruppensprechers durch die Mitglieder - entgegen 
                zwei anderen Paragraphen in derselben Satzung. Die Konfusion ist 
                also vorprogrammiert.
 
 Leider reagiert der amtierende DQHA-Vorstand nicht auf die Kritik 
                der DQHA-Regionalgruppen, die entgegen der Aussagen "massive Einschränkungen 
                der Mitgliedsrechte" beanstanden, die mit der vorgestellten Satzung 
                einhergehen.
 Die DQHA-Nord spricht von einer "entkernten Satzung", die zu einem 
                nicht mehr "gemeinsam gestalteten Verein" führe (mehr dazu hier).
 Die DQHA-NRW sieht damit ein "kreatives und selbstständiges Handeln 
                auf Regionalgruppenebene fast unmöglich" und befürchtet, dass 
                die geplante Zentralisierung die "Entscheidungskraft der Mitglieder 
                in jeglichen Bereichen" reduzieren werde (mehr dazu hier).
 
 Konkret wird bemängelt, dass in einem "Ermächtigungsparagraphen" 
                A.9 der neuen Satzung der DQHA-Vorstand in Zukunft ohne die Mitgliederversammlung 
                z.B. das Zuchtprogramm, die Zuchtrichterordnung, die Ordnung für 
                Futuritys oder die Disziplinarordnung bestimmen will.
 
 
  
  
 Auch auf ihre Ausschüsse haben die DQHA-Mitglieder, wenn sie am 
                24. April 2021 für diese Satzung und das Zuchtprogamm stimmen, 
                keinen Einfluß mehr. Diese werden dann ausschließlich von den 
                Obmännern bestimmt:
 "Die Mitglieder der Ausschüsse werden (...) durch den jeweilig 
                gewählten Obmann berufen bzw. abberufen. (A10.3)", lediglich der 
                Obmann wird von den Mitgliedern gewählt.
 
 
   
 
 Es stimmt, daß die "Stimmrechte 1:1 aus der alten Satzung übernommen" 
                wurden, allerdings nicht in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht 
                der Mitglieder in ihrem Verband, sondern hinsichtlich der Übertragung 
                des Stimmrechtes auf Mitgliederversammlungen.
 
 Damit hat der amtierende Vorstand jedoch einen Auftrag der Mitglieder 
                nicht erfüllt: Auf der ausserordentlichen Mitgliederversammlung 
                am 1. August 2020 in Köln kündigte DQHA-Präsident Thomas Dixon 
                an, "dass das Präsidium mit dem Regionalgruppendirektoren sprechen 
                wird, um ein System der Gewichtung der Stimmen auszuarbeiten. 
                Grundsätzlich ist damit eine Stimmübertragung für 2021 auf den 
                Weg gebracht" (siehe Protokoll 2020). Dem voraus gegangen war 
                eine Abstimmung der Mitglieder, in der mit 162 Ja-Stimmen und 
                ohne Gegenstimmen beschlossen wurden, daß eine Stimmrechtübertragung 
                zugelassen wird.
 
 Dieser Beschluß wurde ignoriert - in dem Satzungsvorschlages des 
                amtierenden DQHA-Vorstandes heisst es: "Stimmberechtigt ist jedes 
                Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Übertragung des 
                Stimmrechtes auf ein anderes Vereinsmitglied ist unzulässig."
 
 
 Serie "Was stimmt den nun?"
 
 Teil 
                1: Zwangsmitgliedschaft oder nicht: "Jeder DQHA-Züchter muss zudem 
                Mitglied bei der AQHA sein"
 
 
 
 
  
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