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Neue Zuchtbuchordnung: Will die DQHA klammheimlich ihre Züchter entmündigen und die Zwangsabwicklung einführen ?
 
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"Besondere Eile sei geboten", heisst es in der Information der DQHA zu ihrer ausserordentlichen Jahreshauptversammlung am 23. Februar 2013 im Rahmen der Convention in Bad Soden, denn nichts weniger als die Verlängerung der staatlichen Anerkennung der DQHA als Zuchtverband steht auf dem Spiel.
So verfolge der neue Entwurf der Zuchtbuchordung zwei weitere Ziele: Er soll "das Züchten von Quarter Horses noch interessanter machen" und "verständlicher formuliert werden".

Was in dieser Eile (!) nicht erwähnt wird: Scheinbar soll den Mitglieder und Züchter der DQHA bei der Annahme der ZVO in ihrer derzeitigen Form ihre eigene Entmündigung untergeschoben werden, sie würden so nämlich einer Zwangsabwicklung von Fohleneintragungen durch die DQHA in Aschaffenburg zustimmen, um dem Verband in Zukunft lukrative Pfünde und Einnahmen zu sichern.

In §11 "Registrierung" der ZVO will sich die DQHA von ihren Mitgliedern klammheimlich die alleinige Bearbeitung von Quarter Horse-Papieren in Deutschland genehmigen lassen und schreckt offensichtlich dazu nicht einmal vor einer falschen Übersetzung des AQHA-Regelbuchs zurück:

So behauptet die DQHA in dem Passus, "die Registration Application ist kein Abstammungsnachweis sondern muss gemäß § 202 AQHA Official Handbook (...) über die DQHA bei der AQHA (...) eingereicht werden."

Wer sich nun diese AQHA-Regel genau anschaut, im Handbook 2013 tritt an die Stelle von §202 die REG102.9 (mehr dazu hier), der stellt fest,
dass diese Behauptung der DQHA jeglicher Grundlage entbehrt:

Die AQHA empfiehlt zwar in der o.g. Regel seit Jahren, Registrationen über den jeweiligen Landesverband (Affiliate) zu machen, schreibt das aber bei weitem nicht zwingend vor. Bei Eintragungen, die z.B. direkt von den Züchtern bei der AQHA eingegangen sind, informiert die AQHA lediglich den Landesverband, weitere Konsequenzen; Zeitverzögerungen o.ä. sind bei der AQHA aber nicht vorgesehen.

Dennoch übersetzt die DQHA sogar in ihrem offiziellen Regelbuch diese Regel im eigenen Sinne falsch,
und man muss weder Sprachen noch Germanistik studiert haben, um den Unterschied zwischen "should" ("sollte") und einem "must" ("müssen") zu verstehen.

Zudem schreibt die AQHA vor, daß der Landesverband keinerlei zusätzliche Kosten oder gar Mitgliedschaften erheben darf, sollte die Bearbeitung durch ihn erfolgen: Die Praxis bei der DQHA sieht indes anders aus - der Verband reicht, entgegen der AQHA Regel 202, seit Jahren nicht den anfallenden US-Dollarbetrag weiter, sondern berechet Pauschalen in EUR.


Der Paint Horse Club Germany gibt sich wesentlich mitgliederfreundlicher

Dass eine solche Regelung, wie sie die DQHA am 23. Februar nun ihren Züchtern unterschieben will, nichts mit den Anforderungen an eine Zuchtbuchordnung im Ganzen zu tun hat, lässt sich einfach an dem Umgang der anderen Westernzuchtverbände in Deutschland ablesen, denn derzeit sitzen alle im gleichen Boot.

Der PHCG weist in seiner neuen Fassung der sogar ausdrücklich und mitgliederfreundlich darauf hin, das Certificate of Registration direkt "bei der APHA" rechtzeitig zu beantragen, um einen reibungslosen Ablauf der Formalitäten zu gewährleisten. Von Monopol und Zwangseinsendung an die Geschäftstelle keine Spur.


Quarter Horse-Züchter sollten schnellstens Einspruch einlegen

Die Quarter Horse-Züchter und Mitglieder haben es nun selber in der Hand, ob sie weiterhin selber entscheiden wollen, wie sie die Papiere einreichen oder sich bevormunden lassen wollen. Indes - viel Zeit zur Diskussion nimmt sich die DQHA mit ihren Mitgliedern am 23. Februar nicht, der Zeitplan sieht lediglich 60 Minuten vor, und das auch nur für Information und Abstimmung.

Sie ist allerdings dazu gezwungen, eine Zuchtbuchordnung, in welcher Form auch immer, an diesem Tag positiv zur Abstimmung bringen zu müssen, denn sonst gefährdet sie ihre Anerkennung als Zuchtverband. Zwar wurde die Anerkennung bis zum 31.12.2013 verlängert, bis dahin gibt es aber noch einige Hürden zu nehmen.

Aber: Für die DQHA geht es auch um viel Geld - bei rund 1.700 AQHA-Neueintragungen pro Jahr stünden nur dadurch schon Mehreinnahmen von rd. 90.000 EUR ins Haus, und zusätzliche Gebühren wie Mitgliedschaften u.ä. würden diese Summe schnell auf einen sechsstelligen Betrag wachsen lassen.

Daher sollten alle Quarter Horse-Züchter schon im Vorfeld den Entwurf der neuen Zuchtbuchordnung kritisch prüfen und ihre Änderungsanträge rechtzeitig einreichen, bis zum 25. Januar sollten diese schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.

Andernfalls droht in Zukunft allen Quarter Horse-Züchtern die Zwangsabwicklung ihrer USA-Papiersachen durch die DQHA und sie könnten alle anderen kostengünstigen Alternativen wie z.B. die Online-Registrierung dann getrost ad acta legen.

Ob so "das Züchten von Quarter Horses noch interessanter gemacht wird" (siehe oben)?




Der AQHA-Originaltext Handbook 2013

""Registration applications for horses foaled in any of the following countries, Argentina, Austria, Belgium, Brazil, Denmark, Dominican Republic, France, Germany, Great Britain, Hungary, Israel, Italy, Japan, Luxembourg, South Africa, Sweden, Switzerland and The Netherlands should be submitted to the recognized international association for processing and submission to AQHA for approval. Properly completed registration applications received by AQHA without evidence of such processing will require notification by AQHA to the recognized international association that such application has been received and processed. Applicant shall not be required to pay an additional fee, other than usual AQHA registration fees, for this service and shall not be required to be a member of the International Association; however, those applicants who are not AQHA members will be subject to AQHA's non-member fee schedule."

Die Übersetzung im DQHA-Regelbuch, letzte Fassung

"Für Pferde, die in einem Land geboren sind, in dem der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung seinen Wohnsitz hat und das über einen von der AQHA-anerkannten Zuchtverband verfügt, müssen Anträge auf Registration an den Zuchtverband gestellt werden, bevor sie der AQHA zur weiteren Bearbeitung und Anerkennung übergeben werden. Es handelt sich hierbei um folgende Länder: Argentinien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Niederlande, Ungarn, Israel, Italien, Japan, Luxemburg, Südafrika, Schweden und die Schweiz. Anträge, die abweichend von dieser Regelung eingereicht werden, werden erst dann anerkannt, wenn die vorgeschriebene Vorgehensweise nachgewiesen wurde. Diese Leistung der nationalen Zuchtverbände ist kostenfrei und darf nicht von einer Mitgliedschaft abhängig gemacht werden, allerdings werden - sofern keine AQHA-Mitgliedschaft vorliegt - die Gebühren für Nichtmitglieder zugrunde gelegt."

Der Passus in der Zuchtbuchordnung

"Die Registration Application ist kein Abstammungsnachweis sondern muss gemäß § 202 AQHA Official Handbook mit anhängendem Breeder‘s Certificate über die DQHA bei der AQHA unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen eingereicht werden."



Entwurf Zuchtbuchordnung
DQHA Convention Ball Zeitplan


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