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PHCG: Neuerungen der Zuchtbuchordnung/ Wichtige Informationen zu Equidenpässen, Gendefekten und Pflichten der Züchter
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Die Zuchtbuchordnung (ZBO) eines staatlich anerkannten Zuchtverbandes unterliegt den europäischen und deutschen Gesetzen, sowie auch den Gesetzen des Bundeslandes, in dem der Zuchtverband gemeldet ist. Aufgrund der Novellierung des Tierzuchtgesetzes (TierZG) ist auch der Paint Horse Club Germany e.V. verpflichtet, die Zuchtbuchordnung an die neue Gesetzgebung anzupassen. Für unsere Züchter und Mitglieder sind in Zukunft folgende Punkte wichtig: Zuchtbescheinigungen Eine Zuchtbescheinigung ist laut TierZG § 2 eine Urkunde für ein eingetragenes oder eintragungsberechtigtes Zuchttier, die Angaben über die Abstammung und Leistung des Zuchttieres enthält. Diese Zuchtbescheinigung muss zusammenhängend mit dem Equidenpass ausgegeben werden. Ein in Deutschland angebotenes Zuchttier muss laut § 12 TierZG eine europäisch anerkannte Zuchtbescheinigung besitzen. Nach nationalem Tierzuchtrecht darf kein Zuchtpferd ohne Zuchtbescheinigung angeboten werden, weder der Samen, noch ein Embryo oder das Tier selbst. Das heißt, dass alle aktiven und potentiellen Zuchttiere eine Zuchtbescheinigung benötigen. Wird ein Zuchtpferd ohne national anerkannte Zuchtbescheinigung angeboten und verkauft, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 TierZG und kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Ausstellung von Equidenpässen mit Zuchtbescheinigungen

Kennzeichnung und Einhaltung der Fristen

Für Zuchtpferde der Rasse American Paint Horse, die nach dem 1. Juli 2009 in der EU geboren werden, muss grundsätzlich bis zum Ende des Geburtsjahres ein Equidenpass beantragt werden. Dabei gilt, dass die Identifizierung der Fohlen (Kennzeichnung mit einem Transponder, Ausstellung eines Passes und Erfassung in einer Datenbank) innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt oder bis zum Ende des Geburtsjahres erfolgen muss. Dabei ist der Termin einzuhalten, der weiter vom Geburtsdatum entfernt liegt.

Wichtig! Wird diese Frist überschritten, darf seitens der Equidenpass ausgebenden Stelle nur noch ein Ersatzpass ausgestellt werden. Das bedeutet, dass der zu identifizierende Equide nur noch als Nicht-Schlachtequide eingestuft werden kann. Dies ergibt sich aus wichtigen tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Gründen, die das rechtzeitige Erstellen des Equidenpass rechtfertigen.

Für American Paint Horses, die vor dem 01. Juli 2009 in der EU geboren wurden und noch keinen Pass besitzen, muss beim PHCG ebenfalls ein Pass beantragt werden. Jedoch erhalten diese Pferde keinen Originalpass mehr, sondern ein Ersatzpass. Der Pass wird dementsprechend gekennzeichnet. Die Tiere sind als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr einzustufen und erhalten einen Transponder.

American Paint Horses, die vor dem 01. Juli 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits in der Vergangenheit ein PHCG-Pass ausgestellt wurde, müssen nicht erneut identifiziert werden, d. h. sie müssen nicht mit einem Transponder nachträglich gekennzeichnet und auch nicht in der zentralen Datenbank erfasst werden.

Zur Kennzeichnung von Pferden dürfen ausschließlich die amtlichen Transponder, die für Zuchtpferde der Rasse American Paint Horse durch den PHCG ausgegeben werden, verwendet werden. Auf der Homepage des PHCG (www.phcg.de) kann ein Antrag für Transponder und Equidenpasserfassungsbögen abgerufen werden. Die Kosten betragen pro Transponder 15,00 Euro und werden per Lastschrift vom PHCG eingezogen.

Das Certificate of Registration bei der APHA rechtzeitig beantragen

Um einen reibungslosen Ablauf der Formalitäten zu gewährleisten, bitten wir unsere Züchter die Registration Application sofort nach der Geburt des Fohlens in die USA zu schicken und die Papiere zu beantragen, da die Bearbeitung bei der APHA bis zu drei Monate dauern kann und die ordnungsgemäße Frist der Beantragung des Equidenpasses inkl. Zuchtbescheinigung sonst nicht einzuhalten ist.

Voraussetzungen zur Ausstellung eines Equidenpasses inkl. Zuchtbescheinigung durch den PHCG

1. Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens vor der Registrierung des Fohlens in den entsprechenden Abschnitten der Hauptabteilung des PHCG Zuchtbuchs eingetragen sein.

Wichtig: Bitte fragen Sie im Vorfeld den Hengsthalter, ob der Hengst in der Hauptabteilung des PHCG Zuchtbuchs eingetragen ist, damit seine Nachkommen einen ordnungsgemäßen Equidenpass mit Zuchtbescheinigung erhalten können!

2. Die Abfohlmeldung muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen vorgelegt werden. Der PHCG kann beim Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.

3. Die Identifizierung des Fohlens erfolgt durch den beauftragten Tierarzt durch Setzung des Transponders bei Fuß der Mutter, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung muss in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Außerdem muss mindestens die Deckbescheinigung vorliegen (KOM 96/78/EG). Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.

4. Das Certificate of Registration muss dem Zucht- und Servicebüro des PHCG in Kopie vorgelegt werden.

Der PHCG stellt seit einigen Jahren nur noch Equidenpässe mit Zuchtbescheinigung aus

Ausgestellte Equidenpässe vom PHCG, die auf dem Deckblatt und auf den folgenden farbigen Seiten mit dem Vermerk „ inklusive Zuchtbescheinigung “ bzw. „ Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis)“ gekennzeichnet sind, haben tierzuchtrechtlich einen ordnungsgemäßen Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung.

Ausgestellte Equidenpässe vom PHCG, die den Vermerk „Zuchtbescheinigung“ nicht enthalten, müssen auf Vollständigkeit überprüft werden und gegebenenfalls durch die relevanten Daten ergänzt werden. Diese Equidenpässe werden dann durch eine Eintragungsbescheinigung des PHCG erweitert, was zu einem tierzuchtrechtlich ordnungsgemäßen Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung führt.

Umwandlung von Freizeitpferdepässen („grüne Equidenpässe“)

Für Zuchttiere der Rasse American Paint Horse, die im Zuchtbuch des PHCG eingetragen sind bzw. eingetragen werden sollen, ist der PHCG als staatlich anerkannter Zuchtverband für die Ausstellung von Equidenpässen, sogenannten „Zuchtpferdepässen“, zuständig. Es besteht zurzeit die Möglichkeit Equidenpässe für nicht registrierte Equiden („Freizeitpferdepässe“) in Equidenpässe mit Zuchtbescheinigung („Zuchtpferdepässe“) umzuwandeln. Diese Pässe werden vom Zuchtverband auf Vollständigkeit der relevanten Daten überprüft und um die für einen Zuchtpferdepass erforderlichen Angaben und Inhalte ergänzt, was dann zu einem ordnungsgemäßen Equidenpass mit Zuchtbescheinigung führt. Den Antrag zur Umwandlung von Freizeitpferdepässen und weitere Informationen finden sie auf der Homepage des PHCG (www.phcg.de) oder erfragen Sie diese bitte im Zucht- und Servicebüro des PHCG.

Regelungen über den Umgang mit Gendefekten und DNA für die Eintragung ins Zuchtbuch

Hengste:

  • Ab dem Jahr 2012 müssen alle Hengste, die beim Paint Horse Club Germany e.V. zur Körung vorgestellt werden, auf die Erbdefekte PSSM Typ-1 (Polysaccaride Storage Myopathy), HERDA (Hereditary Equine Regional Dermal Asthenia), GBED (Glykogen Branching Enzym-Defizienz) und OLWS (Overo Lethal White Syndrom) getestet sein. Auf die genannten Erbdefekte muss im Vorfeld getestet werden. Die Probeentnahme (Haarprobe/ Blutprobe) für die Testung auf die Gendefekte erfolgt im Vorfeld durch einen Tierarzt, der die Entnahme der Probe des betreffenden Pferdes auf einem vom PHCG herausgegebenen Formular bestätigt.

Download des Formulars „Bestätigung der Probeentnahme für Gentests durch den Tierarzt“ unter             www.phcg.de.

  • PSSM -Typ-1 positive Hengste werden nicht zur Körung zugelassen (keine Eintragung in das Hengstbuch I / II) und werden im Anhang des Hengstbuches geführt.

  • PSSM Typ-1 freie Zuchthengste werden zukünftig mit dem Testergebnis Genotyp N/N und der Interpretation: „ Das untersuchte Pferd ist reinerbig für das intakte Gen. Es ist kein Träger des mutierten Gens für die Polysaccharid-Speicher-Myopathie Typ 1. Das Tier wird die von der Mutation ausgelösten Symptome nicht ausprägen. An die Nachkommen wird nur das intakte Gen weitergegeben“ im Hengstverteilungsplan besonders hervorgestellt und beworben.

  • Die Ergebnisse der rezessiven Erbgänge HERDA, GBED und OLWS haben keinen Einfluss auf die Eintragung in das Hengstbuch I /II. Die Ergebnisse werden beim PHCG im Hengstkatalog veröffentlicht und dienen so dem Züchter als Information, um seine Pferde verantwortungsvoll anzupaaren und Leiden zu vermeiden.

Stuten:

  • Ab dem Jahr 2012 müssen alle Stuten, die beim Paint Horse Club Germany e.V. zur Stutbucheintragung vorgestellt werden, auf den Erbdefekt PSSM Typ-1 getestet sein. Die Probeentnahme (Haarprobe) für die Testung auf die genannten Gendefekte kann auf der Stutenschau durch den Zuchtrichter / PHCG-Beauftragten erfolgen oder im Vorfeld durch den Stuteneigentümer selbst.

  • Spätestens zur Eintragung ins Zuchtbuch (Stutbuch I / II / Anhang) muss eine DNA-Typisierung angelegt werden. Die Probeentnahme (Haarprobe) für die DNA-Typisierung kann auf der Stutenschau durch den Zuchtrichter / PHCG-Beauftragten erfolgen oder im Vorfeld durch den Stuteneigentümer selbst.

  • PSSM Typ-1 positive Stuten werden nicht in das Hauptstutbuch und Stutbuch eingetragen und werden im Anhang des Stutbuches geführt.

  • Der Zuchtverband empfiehlt Zuchtstuten auf die rezessiven Erbgänge HERDA, GBED und OLWS testen zu lassen, um so eine sinnvolle Verpaarung zu gewährleisten.

Pflichten der Züchter

Die Zuchtbuchordnung ist um den Abschnitt „Pflichten der Züchter“ erweitert worden. Dort ist jeder Züchter zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet, um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des PHCG zu gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:

a) Führung eines Stallbuchs

Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Unterlagen zum betreffenden Pferd wie Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner Kennzeichen, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben. Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.

Wir bitten die Züchter des PHCG um die gewissenhafte Führung des Stallbuchs, da die zuständige Behörde stichprobenartig die Stallbücher der einzelnen Züchter des PHCG kontrollieren kann.

b) Verantwortlichkeit des Hengstbesitzers

Die Hengsthalter des PHCG sind verpflichtet, die Bestimmungen der ZBO einzuhalten. Bei Verstößen hat der Zuchtleiter den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des PHCG entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Die Nachkommen aus Anpaarungen mit nichtzugelassenen Rassen können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. /p>

c) Eigentumswechsel und Kastration

Jeder Eigentumswechsel eines eingetragenen Zuchtpferdes ist vom Verkäufer der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragenes Zuchtpferd verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet.

Die Kastration eines im Zuchtbuch geführten Hengstes ist umgehend, spätestens jedoch nach vier Wochen dem Zucht- und Servicebüro des PHCG schriftlich mitzuteilen.

d) Bedeckungsmeldungen

Die Hengsthalter sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und eine Kopie dieser Liste (Stallion Breeding Report) dem Zucht- und Servicebüro des PHCG und der APHA im Original bis zum 30.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.

e) Fohlenmeldungen

Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV nach dem Abfohlen der Stute die Abfohlmeldung vollständig auszufüllen und sie als Fohlenmeldung innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu melden. Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. Zudem kann der PHCG eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§ 7 ZBO).

f) Deckbescheinigung

Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV die Deckbescheinigung an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu schicken. Die Vorlage der Deckbescheinigung ist Voraussetzung für die Identifizierung des Fohlens (KOM 96/78/EG).

Ab 2013 steht eine gesonderte Deckbescheinigung zur Verfügung. Nähere Infos beim Zucht- und Servicebüro des PHCG.

Stand 09.01.2013

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