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Regional unterschiedliche Regelungen: Corona-Verordnungen der Bundesländer jetzt verfügbar
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Warendorf (fn-press). Am 18. November hatten sich Bund und Länder auf einen Schwellenwert für die Einführung der 2G-Regelung im Sport geeinigt. Wie zu erwarten war, haben die Bundesländer diesen Beschluss in ihren Verordnungen unterschiedlich ausgelegt, was viele Pferdeleute vor Probleme stellt. Teils gilt sogar die 2G-plus-Regel, teils gibt es Ausnahmeregelungen für die Pferdeversorgung. In einigen Bundesländern steht eine Konkretisierung der Verordnungen für die Pferdeversorgung noch aus. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und die ihr angeschlossenen Landesverbände haben die Verordnungen auf ihren Internetseiten aufbereitet. In den Ländern, in denen noch Konkretisierungen für die Pferdeversorgung ausstehen, sind die Verbände in Kontakt mit den zuständigen Ministerien und Behörden, um Antworten auf offene Fragen zu erhalten. Sobald neue Informationen vorliegen, werden diese umgehend auf www.pferd-aktuell.de/coronavirus veröffentlicht.




„Die Verordnungen der Bundesländer stellen uns Pferdeleute erneut vor große organisatorische Probleme. Wichtig ist und bleibt, dass sich alle Menschen, die sich impfen lassen können, sobald wie möglich impfen lassen. Nur so kann das Wohlergehen unserer Pferde langfristig sichergestellt werden“, sagte FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach.

Bei der FN und den ihr angeschlossenen Landesverbänden gingen in den vergangenen Tagen viele Hilferufe von Stallbetreiber*innen und Vereinsvorsitzenden ein, die nicht wissen, wie sie quasi rund um die Uhr den Zugang zu den Anlagen unter 3G- oder 2G-plus-Bedingungen kontrollieren sollen. Außerdem melden sich ungeimpfte Pferdehalter*innen, die keine Lösung für die Versorgung ihrer Pferde finden und keinen zeitnahen Impftermin erhalten. Dazu erklärte Soenke Lauterbach: „Hier gilt es, Übergangsregelungen zu schaffen, um die Pferdeversorgung sicherzustellen. Unsere Landesverbände stehen deshalb in Kontakt mit den zuständigen Behörden und Ministerien, um offene Fragen schnell zu klären.“ So wurden in einigen Bundesländern bereits Ausnahmeregelungen gefunden, damit das Tierwohl unter ganz bestimmten Vorgaben des Infektionsschutzes sichergestellt werden kann.

In Ländern, in denen es noch keine Ausnahmeregelungen gibt, bereitet die Versorgung der Pferde ungeimpfter Personen Probleme, wenn in einem Bundesland die 2G- oder 2G-plus Regel für den Zugang zu Freizeit- und Sportanlagen gilt. Ungeimpfte Pferdehalter*innen müssen dann die Versorgung ihrer Pferde anders organisieren, hier sind sie auf Mithilfe der Stallgemeinschaft und der Stallbetreiber*innen angewiesen. „In dieser Phase der Pandemie ist Solidarität untereinander noch wichtiger als zuvor. Wir Pferdeleute müssen das gemeinsam stemmen. Lesen Sie nach, was in Ihrem Bundesland gilt. Helfen Sie sich gegenseitig und finden sie gemeinsam organisatorische Lösungen für die Versorgung der Pferde“, appelliert Lauterbach an alle Beteiligten.

In acht Bundesländern – Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen und Sachsen-Anhalt – gibt es bereits Sonderregelungen zur notwendigen Versorgung der Pferde. Das bedeutet, dass ungeimpfte Pferdehalter*innen die notwendige Versorgung ihrer Pferde selbst übernehmen dürfen. Unter welchen Bedingungen dies geschehen darf, ist den jeweiligen Länderregelungen zu entnehmen.

Wie die Regelungen in den einzelnen Bundesländern aussehen, lesen Sie hier nach.




Die Unterschiede: Beispiel Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

Die regionalen Regelungen fallen teils deutlich unterschiedlich aus: Während der Zutritt für nicht-immunisierte Personen "zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls" weiterhin ermöglicht wird,
ist das in Nordrhein-Westfalen für nicht immunisierte Personen nur mit einem negativen Testnachweis möglich.
In Niedersachsen gilt ab mindestens Warnstufe 2 die 2G+-Regel zzgl. einer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, unter freiem Himmel die 2G-Regel.


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Quelle FN/ wittelsbuerger.com
   
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