Der
nüchterne Sachverhalt:
So war und
ist es noch: Gemäß § 12 II Nr. 1 UStG
i.Vm. Anlage 2 Nr. 1 a) unterliegen die Umsätze mit Pferden
(außer Wildpferden) in Deutschland einem ermäßigten
Steuersatz von 7 % der Bemessungsgrundlage. Der allgemeine Umsatzsteuersatz
beträgt 19 %.
So wird es bald sein: In einem Urteil vom 12.
Mai 2011 stellte die siebte Kammer des Europäischen Gerichtshofs
per Urteil fest: „… dass die Bundesrepublik Deutschland
durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
auf sämtliche Leistungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen
Erwerbe von Pferden gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96
und 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit deren Anhang
III verstoßen hat …“ -(EuGH C-453/09).
PferdeSportZeitung.de
fragte beim Bundesministerium für Finanzen nach, deren Pressesprecher
Dr. Johannes Blankenheim bestätigte, dass vor dem Hintergrund
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011
geplant ist, die Umsatzsteuerermäßigung für die
Lieferungen von Pferden mit dem nächsten steuerlichen Änderungsgesetz
aufzuheben. Wann ein solches Gesetz initiiert wird, steht noch
nicht fest.
Zum üblichen Gesetzgebungsverfahren
gehören drei Lesungen im Deutschen Bundestag, die vermutlich
keine großen Debatten auslösen und im Ruck-Zuck-Verfahren
durchgewinkt werden. Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes
erfordert die Zustimmung des Bundesrates - theoretisch könnte
das geänderte Umsatzsteuergesetz in der Länderkammer
gekippt werden, aber eher unwahrscheinlich. Die Planung sieht
vor, dass zum 1. Juli 2012 Pferde einem Umsatzsteuersatz von 19
% unterliegen.
Die Ausnahme
- notleidende Bauern könnten davon profitieren
Laut Pressesprecher
Blankenheim könnte es eine Ausnahme geben: „Es ist
geplant, die nach den Vorschriften des Unionsrechts nicht zwingend
zu gewährende Steuerermäßigung für Umsätze
mit Pferden insgesamt aufzuheben. Nach dem vorliegenden EuGH-Urteil
wäre es zwar zulässig, die Steuerermäßigung
auf Tiere zu beschränken, die im Einzelfall zur Nahrungs-
oder Futtermittelproduktion bzw. zum Einsatz in der landwirtschaftlichen
Erzeugung bestimmt sind. Eine solche Beschränkung würde
die Abgrenzungsschwierigkeiten innerhalb des ohnehin als zu kompliziert
geltenden Systems der Umsatzsteuerermäßigung jedoch
wesentlich verstärken.“ Dazu gehören Schlacht-
und Bauernhöfe, die nach wie vor die ermäßigte
Mehrwertsteuer von 7 % zahlen.
Ein schwacher Trost
bleibt, wenn Pferde allgemein teurer werden. Auch Brief- und Ziertauben
sowie ähnliche Zuchttiere werden mit dem vollen Steuersatz
von 19 % belegt.
Und noch ein schwacher
Trost: Für das gemeine Hausschwein wird der Mehrwertsteuersatz
von 7 % angewandt, für das Wildschwein fallen 19 % an.
Und wer an der Pommesbude
an der Ecke eine Currywurst verzehrt, sollte überlegen, ob
man sie vor Ort verzehrt oder sie eingepackt mit nach Hause nimmt
- dann ist nämlich der Endpreis zu verhandeln: vor Ort essen
bedeutet 19 % und mit nach Hause nehmen steht dann für 7
%. Mahlzeit, ein Hoch auf die Brüsseler EU-Bürokraten
und der Wunsch danach, dass die eingangs erwähnte Staatsverschuldung
doch nicht so gewaltig ausfällt.
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z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den
Bereich Reining.
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