Im vergangenen
Jahr sind in Deutschland Fälle von Infektiöser Anämie aufgetreten.
Spätestens zu dieser Zeit fiel einigen Pferdehaltern auf, dass
sie vergessen hatten ihren Bestand pflichtgemäß bei der Tierseuchenkasse
zu melden.
Die Tierseuchenkassen der Länder nehmen pro Pferd Beiträge zwischen
1,50 - 3 Euro pro Jahr, dafür leisten sie einiges:
- Bei Verlusten wie z.B. der infektiösen Anämie und Tollwut werden
Entschädigungen bis zu 5.113,00 €/Tier gezahlt.
- Bei der Entsorgung von toten Pferden können bisweilen Kosten
bis zu 500 Euro anfallen. Je nach Bundesland
übernehmen die Tierseuchenkassen die Kosten voll oder teilweise.
- Einige Bundesländer wie. z.B. Baden-Württemberg, Mecklenburg
Vorpommern erstatten Beihilfen zu Tupfer- und
Blutproben und weitern Untersuchungen
Die Meldung des Pferdebestandes ist übrigens Pflicht. Verantwortlich
für die Meldung ist nicht der Eigentümer, sondern der Pferdehalter
(z.B. Reitstall, Pensionsstall). Die zuständige Tierseuchenkasse
findet man unter: http://www.tierseuchenkasse.de/
Pferde gehören nach § 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG)
als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren
Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung
von Tierseuchen regelt.
Bei den nach dem Tierseuchengesetz zu entschädigenden Seuchen
handelt es sich um anzeigepflichtige Tierseuchen, die vom Gesetzgeber
in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und
der Gesundheitsgefährdung für den Menschen festgelegt werden.
Für Pferde sind hier zu nennen:
Ÿ Amerikanische Pferdepest
Ÿ Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Ÿ Beschälseuche
Ÿ Pferdeenzephalomyelitis
Ÿ Rotz
Ÿ Tollwut
Promotion
Von den genannten Seuchen sind in Deutschland in den letzten Jahren
nur Einzelfälle von ansteckender Blutarmut der Pferde und Tollwut
aufgetreten. Bei Feststellung eines derartigen Seuchenfalles,
i. d. R. aber schon bei einem begründeten Seuchenverdacht, kommt
es zu einer amtlichen Tötungsanordnung. Im Fall einer amtlichen
Tötungsanordnung hat der betroffene Pferdehalter Anspruch auf
eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz, wenn er seinerseits
die einschlägigen Rechtsvorschriften, darunter auch die Meldung
und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse, erfüllt hat. Die
rechtlichen Grundlagen für den Entschädigungsfall sind in den
§§ 66 ff. des TierSG festgelegt worden. So ist im § 67 TierSG
als Obergrenze für den zu entschädigenden Wert eines Pferdes ein
Betrag von 5.113,00 €/Tier vorgegeben. Eine darüber hinaus gehende
Entschädigung kann von keiner Tierseuchenkasse in Deutschland
gezahlt werden. Damit wollte der Gesetzgeber bundesweit eine Gleichbehandlung
der Pferdehalter in Deutschland ermöglichen, zugleich aber auch
für die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten eine Obergrenze
vorgeben.
Erkrankungen wie Influenza oder Druse, die auch seuchenartig auftreten
können, gehören nicht zu den anzeigepflichtigen
Tierseuchen , da ihnen weder eine volkswirtschaftliche
Bedeutung noch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit beigemessen
werden kann. Außerdem kann und darf gegen beide Erkrankungen vorsorglich
geimpft werden, so dass Pferdehalter es selbst in der Hand haben,
ihre Tiere mit vertretbarem Aufwand vor den genannten Krankheiten
zu schützen.
Die Veränderung der Pferdenutzung verbunden mit der Abnahme des
Auftretens anzeigepflichtiger Seuchen hat die Kenntnis der Meldepflicht
zur Tierseuchenkasse bei den Pferdehaltern in Vergessenheit geraten
lassen. Der Wandel dahingehend, dass Pferde heute überwiegend
als Hobby-, Sport- oder Freizeitpferde und nur noch selten in
der Landwirtschaft als Arbeitskraft genutzt werden, hat weit verbreitet
zu der falschen Annahme geführt, dass die Tierseuchenkassen für
die „privat“ gehaltenen Pferde nicht zuständig sei. So stieß die
Beitragserhebung bei Pferden in Niedersachsen in der Vergangenheit
bei Pferdehaltern auf großes Unverständnis. Tierbesitzer, die
ihre Pferde gemeldet hatten und Beiträge bezahlen mussten, fühlten
sich zudem ungerecht behandelt, weil eine große Mehrheit von Pferdehaltern
nichts von der Meldepflicht wusste, nicht gemeldet hatte und folglich
auch keinen Beitrag bezahlt.
Zur Klarstellung:
Die Meldepflicht liegt eindeutig beim Tierhalter. Es ist nicht
so, dass die Tierseuchenkasse die Tierhalter zur Meldung
auffordern muss. Als Dienstleister stellt die Tierseuchenkasse
den ihr bekannten Tierhaltern die Meldekarten zur Verfügung. Das
ändert aber nichts an der unmittelbaren Meldepflicht des Pferdehalters,
der dieser von sich aus nachkommen muss. Die Meldepflicht besteht
auch dann, wenn in dem betreffenden Jahr kein Beitrag für Pferde
erhoben wird.
In Niedersachsen wurden bisher 1990 und 1996 Beiträge von Pferdehaltern
erhoben. Grund dafür waren u. a. die ab 1990 auch für Pferde durch
die Tierseuchenkasse zu tragenden Tierkörperbeseitigungskosten.
In den beitragsfreien Jahren wurden diese Kosten und die laufenden
Verwaltungskosten durch Entnahmen aus der Rücklage des Pferdehaushaltes
finanziert.
Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (Entschädigung
und anteilige Kosten der Tierkörperbeseitigung) kann sich die
Tierseuchenkasse auf Beschluss ihrer Gremien auch an den Kosten
der Bekämpfung von nicht amtlich zu bekämpfenden Seuchen beteiligen
oder in einzelnen Härtefällen Beihilfen für Tierverluste gewähren.
Bei Pferden hat die Tierseuchenkasse dies getan, indem sie ein
Forschungsvorhaben des Landgestütes Celle in Rahmen eines Impfversuches
bei Hengsten gegen Equine Arteriitis finanziell unterstützt hat.
Ausschlaggebend dafür war, dass der Schutz der Hengste auch den
Stutenhaltern zugute kam. Härtebeihilfen für Tierverluste wurden
bisher für Verluste infolge von Salmonellen gewährt, wenn in dem
Bestand gleichzeitig Rinder gehalten wurden und es dort zum Ausbruch
einer Salmonellose gekommen war.
Aktuell werden keine großflächig „freiwilligen“ Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
bei Pferden, an denen sich die Tierseuchenkasse beteiligen könnte,
durchgeführt. Voraussetzung für die Gewährung einer Härtebeihilfe
infolge von Tierverlusten ist, neben der bereits erwähnten korrekten
Erfüllung der Melde- und in Zukunft auch Beitragspflicht, die
Vorlage amtlicher Untersuchungs- und Zerlegungsbefunde zum Nachweis
einer seuchenähnlichen Krankheit. Befunde des betreuenden Tierarztes
können von der Tierseuchenkasse nur dann berücksichtigt werden,
wenn sich der amtliche Tierarzt dem Gutachten des betreuenden
Tierarztes ausdrücklich anschließt.
Eine wesentliche Änderung der letzten Jahre, die auch alle Pferdehalter
betrifft, wurde durch eine Entscheidung der EU im Dezember 2002
geschaffen. Danach müssen in allen Mitgliedsstaaten Falltierbesitzer
(=Halter von Falltieren, wozu neben Rindern, Schweinen, Schafen
und Geflügel, auch Pferde gehören) mit 25 % an den Beseitigungskosten
verendeter oder getöteter Tiere beteiligt werden.
Diese EU-Vorgabe wurde mit Wirkung zum 01.07.2004 in Niedersachsen
mit dem Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierischen Nebenprodukte
Gesetz (Nieders. AgTierNebG) umgesetzt. Darin wurde der Tierseuchenkasse
die Aufgabe zugewiesen, den Falltierbesitzern in Niedersachsen
den 25 %igen Beseitigungskostenanteil in Rechnung zu stellen.
Der erste Bescheidversand für Pferdeverluste im 2. Halbjahr 2004
durch die Tierseuchenkasse erfolgte im Mai 2005. Die Inrechnungstellung
des Beseitigungskostenanteiles führte dazu, dass Besitzern verendeter
Pferde, die ihrer Meldepflicht bis dahin nicht nachgekommen waren,
der Tierseuchenkasse bekannt wurden. Dadurch wurden 2005 rd. 33.000
Pferde mehr gemeldet als 2004.
Am 18.11.2005 ist eine weitere Änderung des Nieders. AgTierNebG
in Kraft getreten. Danach müssen seit 2006 60 % der Tierkörperbeseitigungskosten
(Transport und Verarbeitung) von der Tierseuchenkasse über den
Beitragsanteil der Tierhalter und damit auch der Pferdehalter
getragen werden. Da diese zukünftig von Pferden aufzubringenden
Beträge nicht wie in der Vergangenheit über Entnahmen aus der
Rücklage der Pferdekasse finanziert werden können, wurde im
Jahr 2006 eine regelmäßige, jährliche Beitragserhebung für
Pferde in Niedersachsen zwingend erforderlich (siehe Beitragssatzung
).
Deshalb wird an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass
in den für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften
(Tierseuchengesetz, Nds. Ausführungsgesetz zum TierSG und Beitragssatzung
der Tierseuchenkasse) geregelt ist, dass zur Meldung und Entrichtung
der Beiträge der Tierbesitzer verpflichtet ist. Die Eigentumsverhältnisse
an den Tieren spielen keine Rolle. Zur Meldung und Beitragszahlung
verpflichtet ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also auch
derjenige, in dessen Obhut oder Pflege sich die Tiere befinden
(z. B. Betreiber von Pensionsställen, Reitvereine, Pächter von
Ställen). Eine im Schadensfall zu leistende Entschädigung wird
jedoch grundsätzlich dem Antragsteller, d. h. in der Regel dem
Eigentümer, gewährt, vorausgesetzt das Tier wurde gemeldet und
der Beitrag gezahlt.
Die auf Dauer von der Tierseuchenkasse in Rechnung zu stellenden
25 %igen Beseitigungskosten sowie die dauerhafte Beitragserhebung
werden dazu beitragen, dass Pferdehaltern die Melde- und Beitragspflicht
zur Tierseuchenkasse in noch größerem Maße bekannt werden wird.
Das ermöglicht der Tierseuchenkasse bei der Beitragserhebung in
der Zukunft eine größere Gleichbehandlung der Pferdehalter. Da
es sich bei beiden Verfahren um regelmäßig wiederkehrende Verfahren
handelt, der Stichtag für die Meldung (03.01. jeden Jahres) und
die Fälligkeit der Beiträge (15.03 jeden Jahres) zudem feststehende
Termine sind, wird die Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht
auch für Pferdehalter in der Zukunft der Normal- und nicht der
Sonderfall sein.