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Reutlingen (fn-press). Gute Nachricht für gemeinnützige
Vereine mit Pensionspferdehaltung: Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen
von der Umsatzssteuer auf Pferdepensionsumsätze befreit. Grundlage
hierfür ist ein Präzedenzfall, der bis vor den Bundesfinanzhof
(BFH) ging und der jetzt zugunsten des klagenden Reitvereins Reutlingen
e.V. entschieden und abgeschlossen wurde. „Alle
Reitvereine, für deren Mitglieder eine Ausübung des
Sports auf dem gleichen Niveau ohne die Möglichkeit der Pferdeeinstellung
nicht möglich wäre, haben nun die Chance, unter Berufung
auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.10.2013 ebenfalls
bei ihrem Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung von Pferdepensionsumsätzen
zu erreichen. Wichtig ist, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die
die Grundlagen der BFH-Entscheidung missachten, rechtzeitig Einspruch
eingelegt wird“, heißt es in der Erklärung der
Anwaltskanzlei Dr. Braitinger & Grupp, die vom RV Reutlingen
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) mit dem Fall beauftragt
war. „Diese Entscheidung kann für große finanzielle
Entlastung in unseren Vereinen sorgen. Das zu erreichen, war unser
Ziel. Deshalb haben wir den RV Reutlingen auch in diesem Rechtstreit
von grundlegender Wirkung unterstützt“, sagte Rainer
Reisloh, Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der
FN.
Der RV Reutlingen hatte mit der Finanzverwaltung für die
grundsätzlich mögliche Umsatzsteuerbefreiung auf Pferdepensionsumsätze
gekämpft. Dabei berief sich der Verein auf die europäische
Richtlinie 77/338 Art. 13 Teil A Abs. 1 (zwischenzeitlich: Art.
132 Abs. 1 m MwStSySt). Der Fall ging bis vor den BFH, der mit
seinem Urteil vom 16.10.2013 (AZ XI R 34/11) das für den
Reitverein negative Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg
vom 30.06.2011 (AZ 12 K 4547/08) aufhob und das Urteil an das
FG Stuttgart (AZ 12 K 536/14) zurückwies.
Das BFH sparte nicht
mit Kritik an den Entscheidungsgründen des Finanzgerichts.
In seiner Entscheidung definierte der BFH auch die rechtlichen
Grundlagen, die zu einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung
von Pferdepensionsumsätzen gemeinnütziger Vereine führen
können. Das BFH stellte fest:
- Maßgeblich
für eine Umsatzsteuerbefreiung von Pferdepensionssätzen
war im Streitjahr 2006 die Richtlinie 77/338 EWG (jetzt: Art.
132 Abs. 1 m MwStSySt), die unmittelbar Anwendung fand, da das
deutsche Umsatzsteuerrecht diese Richtlinie bisher nur unvollständig
umgesetzt hat.
- Nach der EWG-Richtlinie
sind Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen
und für dessen Ausübung unerlässlich sind, soweit
sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden, umsatzsteuerbefreit.
- Die Auslegung dieser
autonomen unionsrechtlichen Begriffe zur ausnahmsweisen Umsatzsteuerbefreiung
muss zwar eng erfolgen, sie muss jedoch mit den Zielen in Einklang
stehen, die mit der Befreiung verfolgt werden und darf der Norm
nicht die Wirkung nehmen.
- Vor diesem Hintergrund
wies der BFH den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht
zur Aufklärung, ob ohne die streitbefangene Dienstleistung
(Pferdeeinstellung) eine Gleichwertigkeit der Sportausübung
auf dem gleichen Niveau mit der gleichen Qualität möglich
sei. Nach den Vorgaben des BFH sei von einer Unerlässlichkeit
im Sinne der Richtlinie bereits dann auszugehen, wenn die Mitglieder
des Vereins wegen der höherwertigen Qualität der Pensionspferde
zur Sportausübung und Turnierteilnahme nicht auf die ohnehin
nur in geringer Zahl vorhandenen vereinseigenen Pferde verwiesen
werden könnten.
Danach wurde die Sache
vor dem Berichterstatter - dem für die Bearbeitung des Falles
zuständigen Richter - erörtert. Dieser regte beim Finanzamt
wegen der überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage an, dem
Einspruch gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid stattzugeben,
so dass der Rechtsstreit ohne ein weiteres Urteil in der Sache
erledigt würde. Dieser Anregung ist das Finanzamt Reutlingen
nun nachgekommen, hat dem Einspruch stattgegeben und einen geänderten
Steuerbescheid herausgegeben. Bo
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