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by Martin Wink

Dies war das Thema unseres November-Seminars. Zu Gast waren RA Bernhard Schmeilzl und Staatsanwalt Roland Schrodt. Die beiden übersetzten das "Juristenkauderwelsch" für uns Laien. Gar nicht so einfach!

Anlass des Seminars war das "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz", das seit 01.01.02 in Kraft ist. Will heissen: die "guten", alten Hauptmängel entfallen, da sie heutzutage auch eher in den Hintergrund treten und andere Probleme relevant sind, wie z.B. Athrosen, Sehnen- oder Lungenprobleme. Das neue Gesetz will u.a. die Stellung des Käufers stärken, der bislang die schlechteren Karten hatte. Natürlich spielt auch der Fortschritt in der Tiermedizin eine erhebliche Rolle, denn man kann heutzutage den Krankheitsbeginn zeitlich besser eingrenzen und so feststellen, ob ein Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Damit sind wir an einem extrem wichtigen Punkt angelangt: nämlich dem Zeitpunkt der Übergabe. Das Pferd muß zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln sein, es sei denn, der Käufer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen und erklärt sich damit einverstanden. Doch was für den einen bereits ein Mangel, ist für den anderen noch lange keiner! Also kann auch die Definition nur subjektiv ausfallen. Mangelfrei heißt:

 

v      Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck

v      Eignung für den gewöhnlichen (allgemein üblichen) Verwendungszweck

v      Erfüllung ausdrücklicher Vereinbarungen über Zustand und Eigenschaften

 

Ist es in diesem Sinne nicht mangelfrei, gilt dies als Pflichtverletzung des neuen Gewährleistungsrechts und zieht Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung mit oder ohne Schadenersatz nach sich. (Genau wie beim Toaster oder Fernseher.)

 

Spätestens jetzt hat jeder gemerkt, wie wichtig der Vertrag ist! 

 

v      alle Absprachen schriftlich fixieren

v      der Verkäufer sollte Mängel und Eigenheiten dokumentieren und nicht mehr versprechen, als er halten kann

v      die Erwartungen des Käufers sollten beachtet werden, denn das ist der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck

v      und, last but not least, eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung sollte als aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbart werden

 

Als Schlussbemerkung sei noch angeführt, daß die allgemeine Rechtsunsicherheit erheblich ist und die Rechtsprechung nur sehr schwer vorhersehbar, denn das allgemeine Kaufrecht kann nun mal nicht eins zu eins auf Lebewesen übertragen werden.

Manchmal ist es besser, sich vor Vertragsabschluss von jemand Kundigem beraten zu lassen, als das böse Erwachen im nachhinein. Wie verdeutlichte Herr Schrodt es noch gleich: "Nicht blablabla, sondern schreib, schreib, schreib!"

 

Wer es noch genauer wissen möchte: Das Vortragsskript sowie ein Muster mit ausführlichen Kommentaren zur Vertragsgestaltung steht zum Download auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Graf & Partner unter www.grafpartner.com (Rubrik Publikationen).

 

 

Mehr dazu auch hier!


 

 

 

 


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