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Bayern: FN-Pferdepässe bleiben gültig/ Ministerium legt Kennzeichnungsvorschriften falsch aus
 
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Für Verunsicherung unter Pferdehaltern sorgt eine Pressemeldung des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Gesundheit und der DQHA vom 8. November 2012 (siehe hier bzw. weiter unten), , nach der die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) ausgestellten Pferdepässe (Equidenpässe) für in Bayern geborene und lebende Pferde ungültig seien und bis zum 31. März ausgetauscht werden müssen. Diese Einschätzung des Ministeriums wird von der FN nicht geteilt, betont FN-Justiziar Dr. Joachim Wann.

Das Bayerische Ministerium für Umwelt und Gesundheit behauptet in einer Pressemeldung, dass die FN Equidenpässe nur für Sportpferde (Turnierpferde) ausstellen dürfe, die an Wettkämpfen nach LPO teilnehmen und für die eine Eintragung bei der FN erforderlich sei. Für alle anderen in Bayern geborenen oder gehaltenen Equiden, so genannte „nicht registrierte“ Equiden (einschließlich Freizeitsportpferde), sei seit November 2010 nur der Landesverband bayerischer Pferdezüchter zuständig. Das Ministerium erklärte die von der FN ausgestellten Pferdepässe als ungültig und fordert, dass sie bis 31. März 2013 gegen gültige, vom bayerischen Zuchtverband ausgestellte Dokumente ersetzt werden müssen.

FN-Justiziar Dr. Joachim Wann erläutert: „Diese Pressemeldung beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der einschlägigen Regelungen zur Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden.“ Der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter ist für die bei ihm eingetragenen Zuchtpferde sowie für „sonstige Zucht- und Nutzequiden“ zuständig. Darunter fallen unter anderem jene Equiden, die nicht registriert sind, wie Esel, Zebras sowie für einen konkreten Zweck definierte Pferde wie Beistellpferde oder Holzrückepferde. Freizeitsportpferde gehören ausdrücklich nicht zu dieser Gruppe, denn auch ein Freizeitsportpferd ist mit Ausstellung des Pferdepasses bei der FN ein registriertes Pferd. Es kann nämlich im Laufe seines Lebens an sportlichen Wettbewerben entweder nach den Bestimmungen der LPO (Leistungs- und Prüfungs-Ordnung) oder der WBO (Wettbewerbsordnung) teilnehmen.

Die FN fragt deshalb bei Anträgen auf Ausstellung eines Pferdepasses nach, in welche Kategorie das betreffende Pferd gehören soll. Wenn der Antragsteller beispielsweise mitteilt, dass das Pferd im Holzrückedienst eingesetzt werden oder Beistellpferd sein soll, verweist sie den Antragsteller an den bayerischen Zuchtverband. „Handelt es sich aber um Turnier- oder Freizeitpferde/Ponys, ist originär die FN für die Ausstellung des Equidenpasses zuständig“, sagt Dr. Wann

Der FN-Justiziar betont, dass die Pferdepässe – entgegen der Auffassung des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Gesundheit – auch nicht ungültig sind. Ungültig wären sie nur, wenn der Inhalt des Passes selbst falsch wäre. Deshalb müssen auch keine von der FN ausgestellte Pässe umgetauscht werden. Außerdem verweist der Justiziar darauf, dass bayerische Veterinärbehörden die Pässe nicht einziehen dürfen. Denn die Behörde muss feststellen, welche Erklärung der Antragsteller bei der Beantragung der Ausstellung des Passes bei der FN abgegeben hat. Dies kann sie jedenfalls nicht aus dem Pass erkennen. „Bayerische Pferdehalter brauchen sich also nicht verrückt zu machen. Die Pässe sind und bleiben gültig. Solange jedenfalls, bis eine anders lautende rechtskräftige Entscheidung gegen die FN vorliegt“, so Dr. Joachim Wann.



Preisvergleich DQHA - FN

Gebühren FN
Ausstellung Pferdepass: 32,50 EUR zzgl. 19% MwSt. und Versandkosten
Besitzerwechsel: Turnierpferde/-ponys 33,71 EUR, Pferde/Ponys 25,59 EUR
Transponder: 10 EUR zzgl. 19% MwSt. und Versandkosten

Gebühren DQHA

Equidenpass, zzgl. Mitgliedschaft: zw. 40 - 80 EUR, zzgl. 105 EUR Jahresbeitrag (ggfs. zzgl 13 EUR Aufnahmebetrag)
Besitzerwechsel: 15 EUR (Mitglieder), 30 EUR (Nichtmitglieder)
Transponder: 15 EUR


8. November 2012: Wichtige Informationen zu Equidenpässen (Quelle: DQHA)

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit weist deshalb im Zusammenhang mit der Ausstellung von Equidenpässen auf Folgendes hin:
Für Zuchttiere, also American Quarter Horse, die im Zuchtbuch der DQHA eingetragen sind, ist die DQHA als staatlich anerkannter Zuchtverband für die Ausstellung von Equidenpässen zuständig.
Die Deutschen Reiterliche Vereinigung (FN) ist seit dem 1. November 2010 nicht mehr zur Passausstellung in Bayern befugt.

Sollten Sie als Mitglied der DQHA für ihr American Quarter Horse einen Equidenpass besitzen, der von der FN (grüner Equidenpass) nach dem 01.11.2010 ausgestellt worden ist, so ist dieser ungültig und muss bis spätestens 31. März 2013 gegen einen gültigen Pass ausgetauscht werden.
Dazu muss der ungültige Pass zusammen mit einem Equidenpassantrag (www.dqha.de) an die DQHA Geschäftsstelle, z.Hd. S. Zahner, Aschaffenburg geschickt werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, wenn nach dem 31. März 2013 „ungültige“ Pässe durch die Veterinärbehörden gefunden werden, diese Pässe für nichtig erklärt werden, mit der Folge, dass z. B. eine Verbringung der Pferde in ein anderes EU-Mitgliedsland im Rahmen eines Turniers oder zum Verkauf nicht mehr möglich ist.
Eine unter Umständen erforderliche Schlachtung ist später ebenfalls nicht mehr möglich.

Weitere wichtige Informationen zur korrekten Kennzeichnung von Equiden:

Zur Kennzeichnung von Pferden dürfen ausschließlich die amtlichen Transponder, die für Zuchtpferde der Rasse American Quarter Horse durch die DQHA ausgegeben werden, verwendet werden. Mikrochips, wie sie für Hunde oder Katzen verwendet werden, sind für die Kennzeichnung von Equiden in Deutschland nicht zulässig. Dies muss vor der Implantierung ggf. mit dem Tierarzt besprochen werden.

Für Zuchtpferde der Rasse American Quarter Horse, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden und bisher noch keinen Pass besitzen, muss ebenfalls bei der DQHA ein Pass beantragt werden. Auch wenn die Pferde ein Brandzeichen besitzen, ist das Setzen eines amtlichen Transponders erforderlich. Da die EU-rechtlich vorgegebene Übergangsfrist aber bereits abgelaufen ist, kann für diese Tiere nur mehr ein so genannter Ersatzpass ausgestellt werden. Eine Schlachtung dieser Tiere zum menschlichen Verzehr ist nicht mehr möglich.

Für Equiden, die nach dem 1. Juli 2009 geboren wurden bzw. werden, muss grundsätzlich bis zum Ende des Geburtsjahres ein Pass beantragt werden. Bei Fohlen, die in der zweiten Jahreshälfte (01.07. bis 31.12.) geboren werden, beträgt die maximale Frist sechs Monate nach der Geburt. Wird der Pass nicht innerhalb dieser Fristen beantragt, kann ebenfalls nur mehr ein Ersatzpass ausgestellt werden, so dass eine spätere Schlachtung dieser Tiere ebenfalls nicht mehr möglich ist.

Beim Kauf eines Pferdes sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass das Pferd einen ordnungsgemäßen Pferdepass besitzt. Das gilt insbesondere auch für Tiere aus dem Ausland. Der Bayerische Staatsminister und Tierarzt Dr. Marcel Huber weist nachdrücklich darauf hin, dass eine zuverlässige Identifizierung von Pferden insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie z. B. der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer, eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden unverzichtbar ist. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte „Ausweisdokumente“ besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Davon profitieren letztendlich alle Pferde sowie ihre Besitzer.





Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Pat Faitz, Sylvia Katschker und Sylvia Jäckle für den Bereich AQHA.
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QuelleDQHA



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