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Meldepflicht des Pferdebestandes zur Tierseuchenkasse (Stichtag 3.1.2007)
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Im vergangenen Jahr sind in Deutschland Fälle von Infektiöser Anämie aufgetreten. Spätestens zu dieser Zeit fiel einigen Pferdehaltern auf, dass sie vergessen hatten ihren Bestand pflichtgemäß bei der Tierseuchenkasse zu melden.

Die Tierseuchenkassen der Länder nehmen pro Pferd Beiträge zwischen 1,50 - 3 Euro pro Jahr, dafür leisten sie einiges:
- Bei Verlusten wie z.B. der infektiösen Anämie und Tollwut werden Entschädigungen bis zu 5.113,00 €/Tier gezahlt.
- Bei der Entsorgung von toten Pferden können bisweilen Kosten bis zu 500 Euro anfallen. Je nach Bundesland
übernehmen die Tierseuchenkassen die Kosten voll oder teilweise.
- Einige Bundesländer wie. z.B. Baden-Württemberg, Mecklenburg Vorpommern erstatten Beihilfen zu Tupfer- und
Blutproben und weitern Untersuchungen

Die Meldung des Pferdebestandes ist übrigens Pflicht. Verantwortlich für die Meldung ist nicht der Eigentümer, sondern der Pferdehalter (z.B. Reitstall, Pensionsstall). Die zuständige Tierseuchenkasse findet man unter: http://www.tierseuchenkasse.de/

Quelle: http://www.ndstsk.de/index.php?bereich=1&topic_id=143

Wie kommt das Pferd in die Tierseuchenkasse


Pferde gehören nach § 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.

Bei den nach dem Tierseuchengesetz zu entschädigenden Seuchen handelt es sich um anzeigepflichtige Tierseuchen, die vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Gesundheitsgefährdung für den Menschen festgelegt werden. 


Für Pferde sind hier zu nennen:
Ÿ  Amerikanische Pferdepest
Ÿ  Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Ÿ  Beschälseuche
Ÿ  Pferdeenzephalomyelitis
Ÿ  Rotz
Ÿ  Tollwut 


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Von den genannten Seuchen sind in Deutschland in den letzten Jahren nur Einzelfälle von ansteckender Blutarmut der Pferde und Tollwut aufgetreten. Bei Feststellung eines derartigen Seuchenfalles, i. d. R. aber schon bei einem begründeten Seuchenverdacht, kommt es zu einer amtlichen Tötungsanordnung. Im Fall einer amtlichen Tötungsanordnung hat der betroffene Pferdehalter Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz, wenn er seinerseits die einschlägigen Rechtsvorschriften, darunter auch die Meldung und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse, erfüllt hat. Die rechtlichen Grundlagen für den Entschädigungsfall sind in den §§ 66 ff. des TierSG festgelegt worden. So ist im § 67 TierSG als Obergrenze für den zu entschädigenden Wert eines Pferdes ein Betrag von 5.113,00 €/Tier vorgegeben. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung kann von keiner Tierseuchenkasse in Deutschland gezahlt werden. Damit wollte der Gesetzgeber bundesweit eine Gleichbehandlung der Pferdehalter in Deutschland ermöglichen, zugleich aber auch für die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten eine Obergrenze vorgeben.

Erkrankungen wie Influenza oder Druse, die auch seuchenartig auftreten können, gehören nicht zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen , da ihnen weder eine volkswirtschaftliche Bedeutung noch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit beigemessen werden kann. Außerdem kann und darf gegen beide Erkrankungen vorsorglich geimpft werden, so dass Pferdehalter es selbst in der Hand haben, ihre Tiere mit vertretbarem Aufwand vor den genannten Krankheiten zu schützen.
 
Die Veränderung der Pferdenutzung verbunden mit der Abnahme des Auftretens anzeigepflichtiger Seuchen hat die Kenntnis der Meldepflicht zur Tierseuchenkasse bei den Pferdehaltern in Vergessenheit geraten lassen. Der Wandel dahingehend,  dass Pferde heute überwiegend als Hobby-, Sport- oder Freizeitpferde und nur noch selten in der Landwirtschaft als Arbeitskraft genutzt werden, hat weit verbreitet zu der falschen Annahme geführt, dass die Tierseuchenkassen für die „privat“ gehaltenen Pferde nicht zuständig sei. So stieß die Beitragserhebung bei Pferden in Niedersachsen in der Vergangenheit bei Pferdehaltern auf großes Unverständnis. Tierbesitzer, die ihre Pferde gemeldet hatten und Beiträge bezahlen mussten, fühlten sich zudem ungerecht behandelt, weil eine große Mehrheit von Pferdehaltern nichts von der Meldepflicht wusste, nicht gemeldet hatte und folglich auch keinen Beitrag bezahlt. 

Zur Klarstellung:

Die Meldepflicht liegt eindeutig beim Tierhalter. Es ist nicht so, dass die Tierseuchenkasse  die Tierhalter zur Meldung auffordern muss. Als Dienstleister stellt die Tierseuchenkasse den ihr bekannten Tierhaltern die Meldekarten zur Verfügung. Das ändert aber nichts an der unmittelbaren Meldepflicht des Pferdehalters, der dieser von sich aus nachkommen muss. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn in dem betreffenden Jahr kein Beitrag für Pferde erhoben wird.

In Niedersachsen wurden bisher 1990 und 1996 Beiträge von Pferdehaltern erhoben. Grund dafür waren u. a. die ab 1990 auch für Pferde durch die Tierseuchenkasse zu tragenden Tierkörperbeseitigungskosten. In den beitragsfreien Jahren wurden diese Kosten und die laufenden Verwaltungskosten durch Entnahmen aus der Rücklage des Pferdehaushaltes finanziert.

Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (Entschädigung und anteilige Kosten der Tierkörperbeseitigung) kann sich die Tierseuchenkasse auf Beschluss ihrer Gremien auch an den Kosten der Bekämpfung von nicht amtlich zu bekämpfenden Seuchen beteiligen oder in einzelnen Härtefällen Beihilfen für Tierverluste gewähren. Bei Pferden hat die Tierseuchenkasse dies getan, indem sie ein Forschungsvorhaben des Landgestütes Celle in Rahmen eines Impfversuches bei Hengsten gegen Equine Arteriitis finanziell unterstützt hat. Ausschlaggebend dafür war, dass der Schutz der Hengste auch den Stutenhaltern zugute kam. Härtebeihilfen für Tierverluste wurden bisher für Verluste infolge von Salmonellen gewährt, wenn in dem Bestand gleichzeitig Rinder gehalten wurden und es dort zum Ausbruch einer Salmonellose gekommen war.

Aktuell werden keine großflächig „freiwilligen“ Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Pferden, an denen sich die Tierseuchenkasse beteiligen könnte, durchgeführt. Voraussetzung für die Gewährung einer Härtebeihilfe infolge von Tierverlusten ist, neben der bereits erwähnten korrekten Erfüllung der Melde- und in Zukunft auch Beitragspflicht, die Vorlage amtlicher Untersuchungs- und Zerlegungsbefunde zum Nachweis einer seuchenähnlichen Krankheit. Befunde des betreuenden Tierarztes können von der Tierseuchenkasse nur dann berücksichtigt werden, wenn sich der amtliche Tierarzt dem Gutachten des betreuenden Tierarztes ausdrücklich anschließt.

Eine wesentliche Änderung der letzten Jahre, die auch alle Pferdehalter betrifft, wurde durch eine Entscheidung der EU im Dezember 2002 geschaffen. Danach müssen in allen Mitgliedsstaaten Falltierbesitzer (=Halter von Falltieren, wozu neben Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, auch Pferde gehören) mit 25 % an den Beseitigungskosten verendeter oder getöteter Tiere beteiligt werden.

Diese EU-Vorgabe wurde mit Wirkung zum 01.07.2004 in Niedersachsen mit dem Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierischen Nebenprodukte Gesetz (Nieders. AgTierNebG) umgesetzt. Darin wurde der Tierseuchenkasse die Aufgabe zugewiesen, den Falltierbesitzern in Niedersachsen den 25 %igen Beseitigungskostenanteil in Rechnung zu stellen. Der erste Bescheidversand für Pferdeverluste im 2. Halbjahr 2004 durch die Tierseuchenkasse erfolgte im Mai 2005. Die Inrechnungstellung des Beseitigungskostenanteiles führte dazu, dass Besitzern verendeter Pferde, die ihrer Meldepflicht bis dahin nicht nachgekommen waren, der Tierseuchenkasse bekannt wurden. Dadurch wurden 2005 rd. 33.000 Pferde mehr gemeldet als 2004.

Am 18.11.2005 ist eine weitere Änderung des Nieders. AgTierNebG in Kraft getreten. Danach müssen seit 2006 60 % der Tierkörperbeseitigungskosten (Transport und Verarbeitung) von der Tierseuchenkasse über den Beitragsanteil der Tierhalter und damit auch der Pferdehalter getragen werden. Da diese zukünftig von Pferden aufzubringenden Beträge nicht wie in der Vergangenheit über Entnahmen aus der Rücklage der Pferdekasse finanziert werden können, wurde im Jahr 2006 eine regelmäßige, jährliche Beitragserhebung für Pferde in Niedersachsen zwingend erforderlich (siehe Beitragssatzung ).

Deshalb wird an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass in den für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Tierseuchengesetz, Nds. Ausführungsgesetz zum TierSG und Beitragssatzung der Tierseuchenkasse) geregelt ist, dass zur Meldung und Entrichtung der Beiträge der Tierbesitzer verpflichtet ist. Die Eigentumsverhältnisse an den Tieren spielen keine Rolle. Zur Meldung und Beitragszahlung verpflichtet ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also auch derjenige, in dessen Obhut oder Pflege sich die Tiere befinden (z. B. Betreiber von Pensionsställen, Reitvereine, Pächter von Ställen). Eine im Schadensfall zu leistende Entschädigung wird jedoch grundsätzlich dem Antragsteller, d. h. in der Regel dem Eigentümer, gewährt, vorausgesetzt das Tier wurde gemeldet und der Beitrag gezahlt.

Die auf Dauer von der Tierseuchenkasse in Rechnung zu stellenden 25 %igen Beseitigungskosten sowie die dauerhafte Beitragserhebung werden dazu beitragen, dass Pferdehaltern die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse in noch größerem Maße bekannt werden wird. Das ermöglicht der Tierseuchenkasse bei der Beitragserhebung in der Zukunft eine größere Gleichbehandlung der Pferdehalter. Da es sich bei beiden Verfahren um regelmäßig wiederkehrende Verfahren handelt, der Stichtag für die Meldung (03.01. jeden Jahres) und die Fälligkeit der Beiträge (15.03 jeden Jahres) zudem feststehende Termine sind, wird die Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht auch für Pferdehalter in der Zukunft der Normal- und nicht der Sonderfall sein.


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Quelle wittelsbuerger.com

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